Terms of use

§ 1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Verträge. Abweichungen binden uns nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

§ 2 Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Wir übernehmen keine Garantie bezüglich der Verträglichkeit der in den Produkten eingesetzten Werkstoffe mit bestimmten Medien. Die Auswahl liegt in der alleinigen Verantwortung des Anwenders. Der Anwender muss für seine Applikation unter den jeweiligen spezifischen Betriebsbedingungen geeignete Materialien bestimmen. Wir können lediglich aufgrund von Kompatibilitätsangaben und Erfahrungen der Hersteller Empfehlungen aussprechen.

§ 3 Lieferumfang
Bei Sonderanfertigungen und Lieferungen von Rohrleitungen und Schläuchen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% zulässig.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§ 5 Transport
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir wählen die uns günstig erscheinende Versand- und Verpackungsart.

§ 6 Lieferzeit
Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit Einlangen der Auftragsbestätigung bei Ihnen und wird mit dem Tag der Versendung bzw. Versandbereitschaft eingehalten. Änderungen in der Ausführung heben den Liefertermin auf und bedingen dessen Neufestsetzung.

§ 7 Gewährleistung
Wir gewährleisten für die Dauer von 6 Monaten, dass die Waren den Beschreibungen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Kunde diese unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen, in nachvollziehbarer Form, unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf unseren Wunsch schriftlich. Er hat uns im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler setzen. Verstreicht sie nutzlos, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Gewährleistung erlischt für solche Waren, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass er für den Fehler nicht ursächlich ist.

Wir können die Vergütung des Aufwandes verlangen, soweit wir auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden sind und nachweisen, dass kein Fehler vorgelegen hat.

§ 8 Schadenersatz
Wir leisten nur Schadenersatz, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadenersatz mit dem Preis der Ware begrenzt.

§ 9 Zahlung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechnungen binnen 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden neben Mahn- und Inkassokosten 1 % pro Monat Verzugszinsen in Ansatz gebracht.

Allen Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 10 Stornierungen / Umtausch / Rücknahmesendungen
Auftragsstornierungen / Umtausch oder Rücknahmesendungen können nur nach vorheriger Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierenden Kosten für Kontrolle, Reinigung, Verpackung und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 11 Aufrechnung
Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen; es sei denn, sie ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt.

§ 12 Verkürzung über die Hälfte
Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird ausgeschlossen.

§ 13 Ausfuhrgenehmigungen
Soweit die Ware oder Teile der Ware einer US-Export-Lizenz unterliegen, ist die Ware ausschließlich zum Verbleib in Österreich bestimmt. Die Ausfuhr solcher Waren besteht unter der Bedingung, dass die erforderlichen Ausfuhrbedingungen erteilt werden und keine sonstigen ausfuhrrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall der beabsichtigten Wiederausfuhr, die nach den jeweils geltenden US-Export-Regulations notwendige US-Export-Lizenz zu beantragen und die Wiederausfuhr erst nach Erteilung der US-Export-Lizenz vorzunehmen.

§ 14 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.